Hier
noch Wissenswertes zum Thema Energieausweis: ZielDer
Energieausweis soll auf dem Immobilienmarkt zu einem wirksamen
Instrument für mehr Transparenz werden. Erwartet wird, dass mit dem
Energiepass-Label so selbstverständlich mit der Energieeffizienz
geworben wird, wie es bei Kühlschränken und Waschmaschinen längst
Praxis ist. Die Kennzeichnung soll allgemeinverständlich den Vergleich
von Gebäuden ermöglichen und durch diese Informationen
Investitionsanreize schaffen. Durch Senkung des Energieverbrauchs wird
die Umwelt entlastet. Der klimawirksame hohe Kohlendioxidausstoß wird
verringert Energieberatung vor Ort oder Energieausweis?Im Rahmen
der Energieberatung vor Ort, d.h. des Energie-Moduls des Gießener
Gebäudepasses, kann auf Wunsch der standardisierte EU- Energieausweis
nach Umsetzung der empfohlenen Maßnahmen erstellt werden, da die
Datengrundlage die gleiche ist (mehr). Ist nur ein EU-Energieausweis
gewünscht, muss dem Eigentümer klar sein, dass ein Energieausweis keine
detaillierte Energie- oder Modernisierungsberatung ersetzen kann. Im
Energieausweis sind Modernisierungsempfehlungen nur in Kurzform
enthalten. Die erreichbaren Energieeinsparungen sind als Hinweise
gedacht. Er soll motivieren, eine detaillierte Energieberatung mit
anzuschließen oder die Vorschläge umzusetzen Verbrauchsbezogener und bedarfsorientierter Ausweis Bei der Energieausweiserstellung gibt es zwei mögliche Verfahren, d.h. zwei Arten der Datenerfassung:
1. |
die vereinfachte Datenaufnahme mittels tabellierter Pauschalwerte für
die Erfassung des Gebäudes für den verbrauchsorientiertem Ausweis,
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2. |
ausführliche
Datenaufnahme: die Daten zum Gebäude werden detailliert (Pläne,
Baubeschreibungen etc.) für en bedarfsorientierten Ausweis ermittelt.
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Varianten
können für ein und dasselbe Gebäude völlig unterschiedliche Werte
ergeben. Wir empfehlen, sich punkto Erstellung eines Energieausweises
an die Stadtwerke Gießen AG unter der Telefonnummer 0641/708-1177
zuwenden.
Hinweise für Mieter
Der genaue zukünftige Verbrauch und die entsprechenden Energiekosten
des Nutzers lassen sich aus dem Energieausweis nicht ableiten.
Entsprechend lassen sich auch keine Forderungen einklagen oder durch
Mietminderung durchsetzen. Der Nutzer hat ebenfalls keinerlei Anspruch
auf Umsetzung der im Energieausweis enthaltenen Modernisierungstipps.
Rechtslage
Ab dem 1. Januar 2009 gilt für alle Wohngebäude in Deutschland die "Ausweispflicht". Der Eigentümer muss bei Vermietung und Verkauf seiner
Immobilie den Energieausweis potenziellen Mietern und Käufern
zugänglich machen. Erst ab dem 1. Juli 2009 gilt auch für
Nichtwohngebäude die "Ausweispflicht". Ausnahme: Für Baudenkmäler muss
kein Energieausweis ausgestellt werden.
Einen Bedarfsausweis
braucht man für Wohngebäude mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein
Bauantrag vor dem 1.11.1977 gestellt wurde. Es sei denn beim Bau selbst
oder durch spätere Modernisierung wird mindestens das Wärmeschutzniveau
der 1. Wärmeschutzverordnung von 1977 erreicht. In einem solchen Fall
ist auch ein Verbrauchsausweis zulässig. Für alle anderen
Bestandsgebäude besteht Wahlfreiheit. Für Neubauten sind bereits seit
2002 Bedarfsausweise vorgeschrieben. Das Bundeskabinett hat am
18.03.2009 die Novelle der Energieeinsparverordnung (EnEV 2009) mit den
Maßgaben (Änderungsvorgaben) des Bundesrates beschlossen. Damit
kann die EnEV 2009 voraussichtlich im April 2009 verkündet werden und
im Oktober 2009 in Kraft treten. Kerninhalte sind die Verschärfung der
primärenergetischen Anforderungen (Gesamtenergieeffizienz) bei Neubau
und Sanierung um ca. 30 Prozent sowie die Verschärfung der
energetischen Anforderungen an Außenbauteile im Falle wesentlicher
Änderungen im Gebäudebestand um ca. 15 Prozent. Den vollständigen
Text der novellierten Energieeinsparverordnung (EnEV) können Sie von
der Homepage des Bundeswirtschaftsministeriums (http://www.bmwi.de/BMWi/Navigation/Presse/pressemitteilungen,did=294810.html) herunterladen
Weitere Informationen in dem Informationsblatt "Energieausweis: Fragen und Antworten" |